Stadt Zürich
Die Teilrevision der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich wurde am 28. November 2010 mit 53.8% Ja-Stimmen angenommen und ist seit dem 10. Juli 2014 in Kraft.
Eingeschlossen bei der Inkraftsetzung wurden nachträglich auch die Bestimmungen zu autoarmen Nutzungen. Dabei geht es um das Unterschreiten des eigentlich nötigen Pflichtbedarfs an Parkplätzen unter bestimmten Bedingungen. Die aktuelle Version der Parkplatzverordnung ist nachfolgend aufgeführt.
Gesetzliche Grundlagen | Parkplatzverordnung |
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten? | Ja |
Voraussetzung für Unterschreitung | Die Unterschreitung ist in der Parkplatzverordnung (Art. 8, Abs. 5-8) als Möglichkeit vorgesehen. Bedingung: Mobilitätskonzept mit Massnahmen; Controlling jährlich; Grundbucheintrag bei Nicht-Einhalten Pflichbedarf nachweisen. |
Ersatzabgabe angewendet | Nur bei Nicht-Einhalten der Vorgaben des Mobilitätskonzepts: dann Nachweis Pflicht-PP erforderlich und falls nicht möglich Ersatzabgabe. |
Autoarme/autofreie Projekte | Sihlbogen, Zürich-Leimbach Kalkbreite mehr als wohnen, Zürich-Leutschenbach Kronenwiese Avellana, Schwamendingen Wogeno, Manegg Zollhaus Insgesamt gibt es nun über 30 bewilligte Projekte. Bei einigen Projekten sind neben der Wohnnutzung auch weitere Nutzungen wie Dienstleistung, Gastronomie, Freizeit etc. integriert. |
Projekte mit zu vielen Parkplätzen | Im Wohnbereich Leerstände von etwa 10% sowie nicht kostendeckende Preise. |
Parkierung im öffentlichen Raum | Grundsätzlich sind alle Strassenparkplätze kostenpflichtig bewirtschaftet - weisse mit Parkuhren, blaue mit Anwohnerparkkarten etc. An peripheren Lagen gibt es immer noch Gratisparkplätze (freizeitorientiert). |