Gesetzliche Grundlagen | Parkplatzverordnung (PPVo) vom 26. Juni 2017 |
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten? | Ja, Abweichungen sind im Ausmass gemäss Art. 6 PPVo möglich. |
Voraussetzung für Unterschreitung | siehe Art. 6 PPVo: bei überwiegenden öffentlichen Interessen (Verkehr, Schutz von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten, Luft und Gewässer); wenn die Werte zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen; bei grösseren Überbauungen mit mind. 20 Wohnungen in Gebieten der ÖV-Güteklassen A und B, wenn Mobilitätskonzept nachgewiesen und sichergestellt wird; für betriebsnotwendige Motorfahrzeuge wie Taxis, Lieferwagen und Aussendienstfahrzeuge |
Ersatzabgabe angewendet | Ja, wenn das gemäss PPVO erforderliche Minimum an Abstellplätzen nicht bereitgestellt werden kann, ist pro fehlendem Parkplatz eine Ersatzabgabe aufgrund der mutmasslichen Erstellungskosten zu leisten (Art. 15ff PPVo). |
Autoarme/autofreie Projekte | Nein |
Projekte mit zu vielen Parkplätzen | In Wetzikon ist uns kein solches Projekt bekannt. I.d.R. bestehen eher zu wenig Parkplätze! |
Parkierung im öffentlichen Raum | Nachtparkreglement; Weisse Parkplätze / bewirtschaftet; Teilweise freies/kostenloses Parkieren auf markierten Strassenparkplätzen und nicht markierten Strassenabschnitten; Die Einführung einer flächendeckende Parkraumbewirtschaftung und ein Kredit zur deren Umsetzung wurde vom Stadtrat am 4. März 2020 beschlossen. Antrag und Weisung Kreditbewilligung |