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Stadt Wetzikon

Gesetzliche GrundlagenParkplatzverordnung (PPVo) vom 26. Juni 2017
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten?Ja, Abweichungen sind im Ausmass gemäss Art. 6 PPVo möglich.
Voraussetzung für Unterschreitungsiehe Art. 6 PPVo: bei überwiegenden öffentlichen Interessen (Verkehr, Schutz von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten, Luft und Gewässer); wenn die Werte zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen; bei grösseren Überbauungen mit mind. 20 Wohnungen in Gebieten der ÖV-Güteklassen A und B, wenn Mobilitätskonzept nachgewiesen und sichergestellt wird; für betriebsnotwendige Motorfahrzeuge wie Taxis, Lieferwagen und Aussendienstfahrzeuge
Ersatzabgabe angewendetJa, wenn das gemäss PPVO erforderliche Minimum an Abstellplätzen nicht bereitgestellt werden kann, ist pro fehlendem Parkplatz eine Ersatzabgabe aufgrund der mutmasslichen Erstellungskosten zu leisten (Art. 15ff PPVo).
Autoarme/autofreie ProjekteNein
Projekte mit zu vielen ParkplätzenIn Wetzikon ist uns kein solches Projekt bekannt. I.d.R. bestehen eher zu wenig Parkplätze!
Parkierung im öffentlichen RaumNachtparkreglement; Weisse Parkplätze / bewirtschaftet; Teilweise freies/kostenloses Parkieren auf markierten Strassenparkplätzen und nicht markierten Strassenabschnitten; Die Einführung einer flächendeckende Parkraumbewirtschaftung und ein Kredit zur deren Umsetzung wurde vom Stadtrat am 4. März 2020 beschlossen. Antrag und Weisung Kreditbewilligung