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Stadt Dübendorf

Gesetzliche GrundlagenVerordnung über die Fahrzeugabstellplätze
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten?Ja
Voraussetzung für UnterschreitungGrundsätzlich ist der Eigentümer verpflichtet, sich in nützlicher Entfernung (max. 300 m) an einer Gemeinschaftsparkieranlage zu beteiligen. Ist dies nicht möglich, hat er für die notwendigen Parkplätze eine Ersatzabgabe zu leisten. Im Rahmen von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen getroffen werden. In der Regel wird die kantonale Weisung angewendet. Damit ist eine Reduktion der Anzahl Parkplätze ohne Abgabe möglich.
Ersatzabgabe angewendetJa
Autoarme/autofreie ProjekteIm Zwicky Areal wurde die Anzahl Parkplätze auf einem Baufeld stark reduziert. Im Quartier Hochbord ist im Rahmen des Quartierplans eine reduzierte Anzahl Parkplätze die Regel. Im Gebiet der Sonderbauvorschriften Giessen gelten ebenfalls Sonderregelungen.
Projekte mit zu vielen ParkplätzenAusser in den Ausnahmefällen Hochbord und Giessen gibt es kein Maximum für Pflichtparkplätze für Bewohner. Daher gibt es einige Projekte, die mehr Parkplätze erstellt haben, als notwendig.
Parkierung im öffentlichen RaumEs gilt die Verordnung über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund. - siehe Verordnung über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund. Im Grundsatz ist das Abstellen von Fahrzeugen auf dem ganzen Stadtgebiet zeitlich beschränkt und gebührenpflichtig. Parkraumzone 1: Zonen mit Parkkarten oder Parkscheibe. Parkraumzone 2: Mit Parkuhren bewirtschaftete Parkplätze.