Contact
 
☰ Navigation
GE VD FR BE NE JU BS BL SO AG LU OW NW UR ZG SZ GL SG ZH SH TG AR AI VS TI GR

Kanton Uri

In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Schwyz und Uri kann grundsätzlich nicht von der Parkplatzerstellungspflicht abgewichen werden. In diesen Kantonen kann die Anzahl Pflichtparkplätze nur ausnahmsweise reduziert werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Erstellung verunmöglichen, diese finanziell unzumutbar oder aus rechtlichen Gründen unzulässig ist. Dabei ist entsprechend der Reduktion eine Ersatzabgabe zu leisten, die zweckgebunden für die Erstellung von öffentlichen Abstellflächen zu verwenden ist.

Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 13. Juni 2010, RB 40.1111

Revidiertes PBG wurde in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 angenommen, Inkraftsetzung erfolgt durch den Regierungsrat. Es hat sich aber nichts an den Bestimmungen zu den Parkierungsanlagen geändert.

Artikel 85 Abstellplätze
1 Bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe auf privatem Grund die für Fahrzeuge erforderlichen Abstellplätze zu erstellen und dauernd zu erhalten.
2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen können Abstellplätze für Fahrzeuge auf privatem Grund verlangt werden, wenn die Fahrzeuge den Verkehr wesentlich behindern und wenn der Missstand nicht durch verkehrspolizeiliche Massnahmen behoben werden kann, die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind.
3 Ist die Erstellung der erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu Beiträgen an den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem
Grund verpflichtet werden.

Autoarmes Wohnen möglich: