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Kanton Schwyz

In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Schwyz und Uri kann grundsätzlich nicht von der Parkplatzerstellungspflicht abgewichen werden. In diesen Kantonen kann die Anzahl Pflichtparkplätze nur ausnahmsweise reduziert werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Erstellung verunmöglichen, diese finanziell unzumutbar oder aus rechtlichen Gründen unzulässig ist. Dabei ist entsprechend der Reduktion eine Ersatzabgabe zu leisten, die zweckgebunden für die Erstellung von öffentlichen Abstellflächen zu verwenden ist.

Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, SR 400.100
§ 58
7. Abstellflächen für Motorfahrzeuge
1 Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs.
2 Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellflächen auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.

Detailangaben zu Städten und Gemeinden

Autoarmes Wohnen im Ausnahmefall möglich: