Gesetzliche Grundlagen | Gestützt auf die kantonalen Grundlagen des Baugesetzes (Art. 8 und 36) hat die Stadt die Parkplatzverordnung (PPVO) erlassen. Diese geht von einer Mindestanzahl an Parkfeldern aus, wobei im Rahmen von Quartierplanungen davon abgewichen werden kann (Art. 1 PPVO) |
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten? | Ja, nur im Rahmen von Quartierplanverfahren. |
Voraussetzung für Unterschreitung | Quartierplan. Weitere Voraussetzungen sind nicht vorgegeben. Im Rahmen des ersten autofreien Projektes sind ein Mobilitätskonzept sowie ein Controlling vorgesehen. |
Ersatzabgabe angewendet | Ja, auf Grundlage von Art. 27 Abs. 3 der Bauordung bzw. Art 9 PPVO |
Autoarme/autofreie Projekte | Bislang eines in Umsetzung, Wagenareal, Projekt s'Wagi |
Projekte mit zu vielen Parkplätzen | Nein |
Parkierung im öffentlichen Raum | Siehe hierzu betreffend die Tarife das Reglement Parkgebühren. Weitergehend ist die Parkierung im öffentlichen Raum nicht geregelt bzw. kürzlich an der Urne gescheitert. |