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Kanton Schaffhausen

Der Kanton Schaffhausen erlaubt den Gemeinden, für bestimmte Gebiete die Erstellung von Parkplätzen einzuschränken oder zu untersagen, wenn öffentliche Interessen jene an der Erstellung von Abstellplätzen überwiegen. Die öffentlichen Interessen werden jedoch nicht genauer definiert.

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 (1/2023)

Art. 7
1 Unter Vorbehalt der Baubegriffe und Messweisen gemäss Anhang zum Baugesetz und soweit es ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordert, können die Gemeinden in den Bauordnungen Vorschriften aufstellen über:
[…]
12. die Anlegung von Einstellräumen für Fahr- und Motorfahrräder auf privatem Grund bei Neu-, Umbauten und Zweckänderungen und über die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund bei Neu-, Umbauten und Zweckänderungen oder - falls die Abstellplätze nicht oder nicht in ausreichendem Masse bereitgestellt werden können oder dürfen (Art. 36) - zum Einkauf in öffentliche und private Parkierungsanlagen oder zur Leistung einer zweckgebundenen Ablösungszahlung;
[…]

Art. 36
Die Gemeinden können in der Bauordnung oder durch besondere Bauvorschriften bestimmen, dass
a) in bestimmten Gebieten keine oder nur beschränkte  Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen oder dass sie ausserhalb dieser Gebiete vorzusehen sind, wenn öffentliche Interessen jene an der Erstellung von Abstellplätzen überwiegen;
b) die vorgesehenen Abstellplätze zum Schutze der Nachbarschaft unterirdisch angelegt oder überdeckt werden müssen, falls die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind;
c) die Abstellplätze für ein bestimmtes Gebiet in einer Gemeinschaftsanlage zusammengefasst werden;
d) dieselben Abstellplätze für zeitlich auseinanderliegende Parkbedürfnisse den Bedarf mehrerer Benützerkreise abdecken.