Contact
 
☰ Navigation
GE VD FR BE NE JU BS BL SO AG LU OW NW UR ZG SZ GL SG ZH SH TG AR AI VS TI GR

Kanton Basel-Stadt

Der Kanton Basel-Stadt kennt eine eigene Parkplatzverordnung, welche sich mit der zulässigen Anzahl Pflichtparkplätze auseinandersetzt. Sie geht vom Grundsatz aus, dass für jede Wohnung ein Parkplatz erstellt werden kann, jedoch kein Zwang hierzu besteht.

Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung) vom 22. Dezember 1992, SG 730.310

§ 1.
1 Die Verordnung bezweckt die Beschränkung der Anzahl Parkplätze, die für Personenwagen erstellt werden dürfen, sowie die Bestimmung der Anzahl Fahrten, welche durch verkehrsintensive Einrichtungen verursacht werden dürfen. Sie ist anzuwenden bei Neubauten, eingreifenden baulichen und nutzungsmässigen Veränderungen sowie bei der Anlegung von neuen Parkplätzen, wenn für eine Parzelle mehr als zwei Parkplätze beantragt werden. Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf Parkplätze auf Allmend.

[…]
§ 8.
1 Für jede Wohnung kann ein Parkplatz erstellt werden.
2 Für Wohnungen mit mehr als vier Zimmern oder mehr als 120 m2 BGF kann das Bau- und Verkehrsdepartement zusätzliche Parkplätze bewilligen.

In der aktuellen Version sind zudem die Grundlagen für Quartierparking, die Pflicht 25% der neuen PP mit Ladestationen auszurüsten sowie die explizite Zulassung von Mehrfachnutzungen dazugekommen.

Die Vorgaben zur Erstellung von Veloabstellplätzen sind hier zu finden:

Bau- und Planungsgesetz vom 17. November 1999, BS 730.100 (Stand: 1.8.2022)

§ 55.
1 Die zwischen der Bau- und Strassenlinie liegende Grundstücksfläche ist als Garten oder Grünfläche anzulegen und vom öffentlichen Grund abzugrenzen, soweit sie nicht durch vorragende Bauteile, Zugänge und andere standortgebundene Bauten, Anlagen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

[…]
3 Unter der gleichen Bedingung sind gedeckte Abstellplätze für Velos, Motorfahrräder und Kinderfahrzeuge sowie die Installation von Wärmepumpen zulässig, wenn es dafür in unmittelbarer Nähe keinen anderen geeigneten Standort gibt.

§ 73.
1 Bei Neubauten, wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sind die für die zweckentsprechende Verwendung erforderlichen Abstellplätze für Velos, Mofas, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge zu erstellen, ausser es sprechen überwiegende Interessen dagegen.
2 Die Abstellplätze sind gut zugänglich und zweckmässig anzulegen.
3 Die Details zu Anzahl, Lage, Zugänglichkeit und Ausrüstung der erforderlichen Abstellplätze sind durch Verordnung zu bestimmen.
4 Bei Neubauten, welche mehr als 4'000 m2 Bruttogeschossfläche aufweisen, ist die VSS-Norm betreffend Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen einzuhalten.

Verordnung über die Erstellung von Abstellplätzen für Velos und Mofas (Veloparkplatzverordnung, VeloPPV) vom 24. Januar 2017, SG 730.320
 

Detailangaben zu Gemeinden