Kanton Basel-Land
Im Kanton Basel-Land liegt die Kompetenz, die Anzahl Pflichtparkplätze
herabzusetzen, beim Kanton: Dieser kann Reduktionsmöglichkeiten vorsehen, welche sich nach der Qualität des öffentlichen Verkehrs richten.
Der Kanton Basel-Land macht in Anhang 1 der Bauverordnung klare Angaben zur möglichen Reduktion der Abstellplätze. Es ist ersichtlich, dass bei Wohnbauten eine Reduktion bei guter öV-Erschliessung nur in Ortskernzonen und auf begründeten Antrag des Gemeinderates möglich ist, siehe auch Wegleitung Bestimmung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas.
Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998, SGS 400
§ 106 Abstellplätze
1 Die Erstellung, der Umbau und die Zweckänderung von Bauten und Anlagen, für die ein Abstellplatzbedarf für Motorfahrzeuge und Fahrräder besteht, dürfen nur bewilligt werden, wenn eine bestimmte Anzahl Abstellplätze ausgewiesen wird.
2 Die Abstellplätze können auf dem Grundstück selbst oder in unmittelbarer Nähe liegen.
3 Die Abstellplätze auf fremdem Boden sind durch Dienstbarkeiten grundbuchlich zu sichern. Diese können nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde gelöscht werden.
4 Der Regierungsrat legt in der Verordnung den Normalabstellplatzbedarf fest und bestimmt, in welchen Fällen die Anzahl der Abstellplätze beschränkt werden kann.
5 Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt nach Anhören der Gemeinde Reduktionsfaktoren fest, wobei insbesondere die Qualität der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr berücksichtigt wird.
Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998, SGS 400.11
§ 70
Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas
1Die Mindestzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder (Normalabstellplatzbedarf) bemisst sich gemäss Anhang [21].
2 In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhören des Gemeinderates die Zahl der vorgeschriebenen Plätze herabsetzen.
2bis Im Rahmen von ordentlichen Quartierplänen kann die Gemeinde aufgrund eines Verkehrs- und Mobilitätsgutachtens für Wohneinheiten die Mindestzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge unabhängig von Anhang 1/S. 12 herabsetzen oder Höchstwerte festlegen. Dabei gelten folgende Kriterien:
[a. ... (wurde aufgehoben) -> neu können Besucher-PP reduziert werden]
b. Eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr muss gegeben sein.
c. Genügend Abstellplätze für Zweiräder sind vorzusehen.
d. Umsetzung des zur Parkplatzreduktion führenden Nutzungskonzepts ist in den Quartierplanvorschriften (Reglement, Quartierplanvertrag) sicherzustellen.
3 Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, das heisst wasserdurchlässig auszugestalten.
4 Bei Verkaufsgeschäften mit einem gewichtigen Anteil an grossen, sperrigen oder schweren Gütern im Sortiment, wie insbesondere bei Möbelgeschäften, Bau- und Gartenfachmärkten ist das Resultat der Multiplikation der Reduktionsfaktoren R1 und R2 gemäss Anhang auf 0.5 anzuheben, sollte der errechnete Wert tiefer liegen. Der Wert von 0.5 beinhaltet eine Verschärfung nach Art. 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz[22].