Gesetzliche Grundlagen | Auf Grundlage der kantonalen Gesetzgebung (siehe § 55 BauG-AG sowie § 43 BauV-AG) hat die Gemeinde Wettingen ihre Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überarbeitet. Berechnungsgrundlage für die Erstellung von Parkplätzen ist die VSS-Norm 640 281 sowie ergänzend dazu § 45 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Wettingens. |
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten? | Ja; § 55 Abs. 4 BauG (kantonal): Befreiung von der Erstellungspflicht durch den Nutzungsplan (BNO): Gemäss § 45bis besteht die Möglichkeit, das Minimum zu unterschreiten, mit Verweis auf Anhang 9.3 BNO -> Reduktion für Bewohner bis 0% (vollständiger Verzicht) möglich – gilt nicht für Besucher und Beschäftigte. |
Voraussetzung für Unterschreitung | Die Voraussetzungen sind in § 45bis BNO beschrieben: Ein Mobilitätskonzept gemäss § 45ter. |
Ersatzabgabe angewendet | BNO: § 45bis Abs. 4 beschreibt, dass für Parkfelder, die gestützt auf ein Mobilitätskonzept nicht erstellt werden, keine Abgabepflicht gilt. Sonst gelten die kantonalen Vorgaben gemäss § 58 BauG, welche die Leistung von Ersatzabgaben vorgibt, wenn weniger PP erstellt werden als erforderlich; Voraussetzungen sind die Vorgaben von § 55 Abs. 3 BauG: wichtige öffentliche Interessen oder Unzumutbarkeit; zur Bemessung gilt das Parkierungsreglement. |
Autoarme/autofreie Projekte | Bisher wurden kleinere Projekte autofrei oder autoarm erstellt. |
Projekte mit zu vielen Parkplätzen | Seit der Teilrevision der BNO, mit der Einführung einer Obergrenze für Parkplätze, wurden keine Projekte mit zu vielen Parkplätzen bewilligt. |
Parkierung im öffentlichen Raum | Siehe hierzu die Erlasse - Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und die Leistung von Ersatzabgaben (Parkierungsreglement). |