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Stadt Baden

Gesetzliche GrundlagenAuf Grundlage der kantonalen Gesetzgebung (siehe § 55 BauG-AG sowie § 43 BauV-AG) hat die Stadt Baden ihre Bau- und Nutzordnung (BNO) überarbeitet. Berechnungsgrundlage für die Erstellung von Parkplätzen ist die einschlägige VSS-Norm 640 281, mit alternativen vorgeschriebenen Reduktionsfaktoren gemäss Anhang IV zur BNO Bau- und Nutzungsordnung (BNO); Für Beispiele zur Parkfeldberechnung siehe: Baugesuchsgrundlagen
Möglichkeit, Minimum zu unterschreiten?Ja; § 55 Abs. 4 BauG (kantonal): Befreiung von der Erstellungspflicht durch den Nutzungsplan (BNO): expliziter Verweis in § 62 BNO zum autoreduzierten, respektive autofreien Wohnen mit Verweis auf Anhang V BNO -> Reduktionsfaktoren für autofreies Wohnen; Standorttyp A: Reduktion für Bewohner bis 0% möglich - gilt nicht für Besucher und Gewerbe.
Voraussetzung für UnterschreitungDie Vorausetzungen sind in § 62 Abs. 2 BNO beschrieben: Mobilitätskonzept und periodisches Controlling; rechtliche Sicherstellung des Mobillitätskonzeptes durch Verträge und Eintragungen im Grundbuch.
Ersatzabgabe angewendetJa - § 58 BauG (kantonal) gibt die Leistung von Ersatzabgaben vor, wenn weniger PP erstellt werden als erfolderlich; Voraussetzungen sind die Vorgaben von § 55 Abs. 3 BauG: wichtige öffentliche Interessen oder Unzumutbarkeit; zur Bemessung gilt das städtische Reglement über die Ersatzabgaben
Autoarme/autofreie ProjekteBisher 1 realisiertes Neubauprojekt - siehe Gartenstrasse, Baden
Projekte mit zu vielen ParkplätzenNein; ältere Liegenschaften verfügen aber oft über zu viele PPs, da früher tendenziell mehr PPs zulässig waren.
Parkierung im öffentlichen RaumSiehe hierzu die beiden Erlasse - Parkieren auf öffentlichem Grund; Gebührenordnung öffentliche Parkplätze