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Kanton Appenzell-Ausserrhoden

Appenzell-Ausserrhoden gesteht seinen Gemeinden ein Abweichen von der Anzahl der zu erstellenden Pflichtparkplätze nur mittels Sondernutzungsplanung zu.

Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003, bGS 721.1

Art. 39 Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans
1 Der Quartierplan regelt die Erschliessung und die besondere Bauweise eines Teilgebietes mit Sonderbauvorschriften.
2 Der Quartierplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilagenplänen, den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht. Der Planungsbericht zeigt mindestens die Ziele sowie die Schritte zur Realisierung der Sondernutzungsplanung auf. Art. 47 RPV gilt sinngemäss.
3 Durch Sonderbauvorschriften können insbesondere geregelt werden:
[…]
f) Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinderspielplätzen;
[…]

Detailangaben zu Gemeinden

Autoarmes Wohnen nur mittels Sondernutzungsplanung möglich: